Bereits am 1.8.2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten und ist seitdem bundesweit rechtskräftig. Über 3,6 Millionen Betriebe sind von der Verordnung betroffen – darunter allein 580.000 Handwerksbetriebe. Mittlerweile sind mehr als 6 Jahre seit der Einführung vergangen. Wir schauen im Folgenden auf das Ziel der Gewerbeabfallverordnung, die damit verbundenen Regelungen und auf die Änderungen, welche sich im Verlauf der Zeit ergeben haben. Bist auch du von der Verordnung betroffen?
Ziel der Gewerbeabfallverordnung
Durch eine frühzeitige Abfalltrennung sollen sortenreine und wertstoffhaltige Stoffe erhalten und dadurch bestehende Verwertungspotenziale weiter ausgenutzt werden. Aber was bedeutet das für betroffene Unternehmen? Und was haben wir von d.velop damit zu tun? Nun, die Abfalltrennung muss nicht nur sauber durchgeführt, sondern auch dokumentiert werden. Diese wichtige Änderung führt zu einem bürokratischen Mehraufwand, der von betroffenen Unternehmen nicht unbedingt mit spontanem Beifall begrüßt wird.
Erfahre, was du bei der Gewerbeabfallverordnung beachten musst, wie du sie richtig dokumentierst und wie dich d.velop Software bei der Dokumentation unterstützt.
Diese Abfälle müssen laut Gewerbeabfallverordnung getrennt werden
Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen neben PPK (Papier, Pappen, Kartonagen), Kunststoff, Glas und Metallen, auch Holz, Textilien, Bioabfälle und weitere Abfälle, die durch Art, Zusammensetzung und Reaktionsvermögen mit denen privater Haushalte vergleichbar sind, getrennt werden (§3 Abs. 1 GewAbfV).
Außerdem müssen auch Bau- und Abbruchabfälle nach §8 Abs. 1 GewAbfV getrennt werden. Zu diesen zählen Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
Gibt es Ausnahmen bei der Abfalltrennung?
Ja, die gibt es. Die novellierte GewAbfV besagt, dass Betriebe Abfälle nicht trennen müssen, wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (§3 Abs. 2 GewAbfV) ist. Beispielhafte Situationen dafür könnten zu niedrige Abfallmengen, verschmutzter Abfall oder auch untrennbar miteinander verbundener Abfall sein.
Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
In diesen und auch in anderen Fällen müssen Betriebe jedoch dokumentieren, warum eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder warum es wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wie genau man dies dokumentieren soll, ist in der Gewerbeabfallverordnung nicht genauer definiert. Hier heißt es nur, dass eine „Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GewAbfV) stattfinden muss.
Eine ausführliche Erklärung aller Pflichten, Verfahren, sowie weitere Hinweise zu Ausnahme- und Sonderregelungen etc. liefern die Leitfäden der BDE (Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.).
Das A und O der Gewerbeabfallverordnung ist die richtige Dokumentation
Generell sind Betriebe dazu verpflichtet, eine vollständige Dokumentation über ihre Abfallentsorgung zu pflegen. Wie bereits angedeutet, muss dabei eine Dokumentation von getrennten und nicht getrennten Abfällen vorgenommen werden. Diese beinhaltet eine Dokumentation von Mengen und Entsorgungswegen. Die GewAbfV gibt an, dass bei:
- einer getrennten Sammlung diese durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente belegt werden müssen (§3 Abs. 3 Nr. 1 GewAbfV)
- einer Übergabe von gesammelten Abfällen zur Wiederverwendung oder zum Recycling, der Betrieb eine schriftliche Bestätigung desjenigen benötigt, der die Abfälle entgegennimmt. In dieser Bestätigung müssen allgemeine Kontaktdaten verfügbar sein, sowie Angaben über die Masse des Abfalles und den beabsichtigten Verbleib des Abfalles enthalten (§3 Abs. 3 Nr. 2 GewAbfV)
Strafzahlungen bei fehlender oder unzureichender Dokumentation
Die Dokumentation muss nur auf Verlangen der zuständigen Abfallbehörde vorgelegt werden. Trotzdem haben Unternehmen die Pflicht, eine umfangreiche Dokumentation zu erstellen. Bei Nichterfüllung der Gewerbeabfallverordnung, Dokumentationspflicht oder bei einer nicht vollständigen Dokumentation (u.a. §13 Abs. 2 Nr. 1 GewAbfV) können Strafen von bis zu 10.000 € verhängt werden.
Auch bei der Dokumentationspflicht gibt es wieder Ausnahmen, deren Auflistung allerdings den Rahmen dieses Blogartikels sprengen würden. Bei Interesse können diese in den empfohlenen Leitfäden nachgelesen werden. Dokumentationsformulare für Bauabfälle und gewerbliche Siedlungsabfälle wurden von der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen entwickelt.
Zusammenfassend gibt es ein paar einfache Tipps und Tricks, die dir helfen können, der Dokumentationspflicht nachzukommen.
Gewerbeabfallverordnung: das hat sich seit der Einführung 2017 geändert
Novelle zum 01. Januar 2019
Bestätigung der Vorbehandlungsanlage
Hat ein Betrieb gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle nicht getrennt gesammelt und entsorgt, ist dieser Abfall einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Darin wird der Abfall mit einer Sortierquote von mindestens 85 % und einer Recyclingquote von mindestens 30 % getrennt. Hierfür ist eine Bestätigung erforderlich.
Bestätigung der Aufbereitungsanlagen
Gemische aus Bau- und Abbruchabfällen sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Diese muss mindestens eine Gesteinskörnung von 30 % erfüllen und benötigt eine schriftliche Bestätigung.
Novelle zum 01. Mai 2023
Differenzierung zwischen unverpackten und verpackten Bioabfällen
In § 3 Abs. 1 wird nun zwischen unverpackten und verpackten Bioabfällen – vor allem verpackten Lebensmitteln – unterschieden. Hintergrund ist, dass insbesondere abgelaufene Lebensmittel häufig in verpackter Form als Bioabfall entsorgt werden. Durch die neue Verordnung soll die Umweltbelastung bei dessen bodenbezogener Verwertung verringert werden.
Pflichten für Abnehmer und Erzeuger
Laut §4a (Umgang mit verpackten Bioabfällen) Abs. 1 sind verpackte Bioabfälle „vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen.“ Diese Pflicht richtet sich primär an die Entsorgungsdienste, betrifft aber zugleich auch deren Erzeuger und Besitzer. § 4a Abs. 2 führt dazu aus: „Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen […].“
Gewerbeabfallverordnung: Tipps für die richtige Dokumentation
- Finde heraus, welche Abfälle in deinem Betrieb erzeugt und welche davon getrennt werden müssen.
- Kennzeichne auf einer Karte deines Betriebsgeländes, wo benötigte Container aufgestellt werden.
- Kommuniziere mit deinem Entsorger und halte den Umgang mit deinen Abfällen schriftlich fest
- Erstelle eine Abfallakte. In dieser sammelst du Rechnungen, Absprachen mit dem Entsorger, wichtige Kontaktdaten, Übernahmescheine und Bestätigungen für die Aufbereitungs- und Vorbehandlungsanlagen.
Der Trick mit der digitalen Abfallakte
Unser Blogartikel hat dir einen Überblick darüber gegeben, welche Abfälle laut der Gewerbeabfallverordnung getrennt werden müssen und wie Unternehmen ihrer Dokumentationspflicht nachkommen können. Bei der konkreten Umsetzung stellen digitale Akten eine ideale Grundlage für eine vollständige Dokumentation dar.
Dokumente und Dateien, wie Lagepläne, Fotodokumentation oder Lieferscheine lassen sich gebündelt sammeln und archivieren und können bei Bedarf oder Verlangen problemlos den Behörden vorgelegt werden. Ein weiterer Vorteil ergibt sich daraus, dass einzelne Dokumentationsschritte einfacher und schneller gelingen können. So schaffen es betroffene Unternehmen das Bürokratiemonster „klein“ zu halten.
Projektguide: In drei 3 Schritten zur Einführung digitaler Akten.