In einer Welt, die zunehmend von Umweltbewusstsein und Klimaschutz geprägt ist, rückt die Energieeffizienz von Gebäuden immer stärker in den Fokus. In diesem Kontext spielt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine entscheidende Rolle. Seit seiner Einführung im November 2020 vereint es verschiedene Regelungen und setzt klare Standards für den energetischen Zustand von Neubauten sowie Bestandsimmobilien. Nun gibt es eine Neuregelungen des Gebäudeenergiegesetz 2024.
Nachfolgend wird ein genauerer Blick auf das GEG, dessen Ziele und Auswirkungen auf die Bau- und Immobilienbranche geworfen. Zudem wird die vom Bundeskabinett beschlossene zweite GEG-Novelle fokussiert betrachtet.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz überhaupt?
Das GEG ist am 01.11.2020 mit dem Ziel in Kraft getreten, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und somit die nationalen Klimaschutzziele zu unterstützen.
Konkret heißt es in § 1 des GEG: „Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.“
Das GEG als zentraler Baustein für Deutschlands Weg zur Klimaneutralität
Das GEG löst damit das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Somit sollten Richtlinien sowie Vorgaben strukturiert und vereinheitlicht werden. Hintergrund des GEG ist die geplante Klimaneutralität Deutschlands bis 2045. Dabei hängen die Emissionsminderungen im Wärmesektor den Zielen hinterher. 2022 wurde zum dritten Mal in Folge die im Klimaschutzgesetz vorgegebenen CO2-Einsparungen überschritten. Vor allem das Heizen mit fossilem Öl oder Gas in dreiviertel der Haushalten wird hier vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als Ursache genannt.
GEG-Novelle 2024
Seit der Einführung 2020 gab es diverse Anpassungen, welche in zwei Novellen festgelegt wurden. Die erste Novelle trat zum 01. Januar 2023 in Kraft. Im Zuge dessen wurde der bisher geltende Neubaustandard im Hinblick auf den Jahres-Primärenergiebedarf angehoben. Mit der zweiten Novelle – zum 01. Januar 2024 – wurde zudem der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt. Dabei wird zum einen zwischen bestehenden Gebäuden und Neubauten und zum anderen zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Mittlerweile besteht das GEG aus 9 Teilen.
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
- Teil 3: Anforderungen an bestehende Gebäude
- Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
- Teil 5: Energieausweise
- Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
- Teil 7: Vollzug
- Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
- Teil 9: Übergangsvorschriften
Die zweite GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz ab 2024
Eine erste GEG-Novelle trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ihr Schwerpunkt lag auf der Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs von 75 % auf 55 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes.
Im Gebäudeenergiegesetz 2024 wurde zum 01. Januar 2024 mit einer zweiten GEG-Novelle insbesondere der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen einheitlich geregelt. Bei den am 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen beinhalten vor allem folgende Aspekte:
- Jede neu eingebaute Heizung muss ab dem 01. Januar 2024 mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Dies gilt unabhängig von einem Neubau, einem Bestandsgebäuden, einem Wohngebäude oder einem Nichtwohngebäude. Dabei sind bestehende Heizungen nicht betroffen und Reparaturen weiterhin möglich. Aber es gibt ein Enddatum zur Nutzung fossiler Brennstoffe: Dieser ist allerdings erst auf den 31. Dezember 2044 datiert.
- Wie der Anteil von mindestens 65 % erneuerbare Energien erreicht wird, ist den Eigentümern selbst überlassen. Hier können individuelle Lösungen umgesetzt oder zwischen gesetzlich vorgesehene pauschale Erfüllungsoptionen frei gewählt werden. Hierzu zählen etwa der Anschluss an ein Wärmenetz oder die elektrische Wärmepumpe.
- Übergangfristen und Ausnahmen existieren! Bei einer kaputten Heizung greift eine Übergangsfrist von 3 Jahren; bei Gasetagen sind es bis zu 13 Jahren. In der Zwischenzeit kann eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
- Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Was ist hiermit gemeint? Mit dieser Aktualisierung sind Eigentümer gemeint, welche das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen. Hier soll bei einer kaputten Heizung die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen entfallen. Die Pflicht zum Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer entfällt dann ebenfalls.
- Härtefallregelung: Hierbei wird im Einzelfall geprüft, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag bzw. zum Wert des Gebäudes stehen.
- Finanzielle Unterstützung: Zuschüssen, Krediten oder bereits vorhandene Möglichkeiten für Steuergutschriften ergeben die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung. So sind bis zu 70% Förderung möglich.
Das BMWK schreibt hierzu: „Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbst genutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert.“ Dabei sind die Boni bis zu einer maximalen Förderung von 70 Prozent kumulierbar.
Bei der KfW ist zusätzlich ein Ergänzungskredit für einen Heizungstausch sowie Effizienzmaßnahmen erhältlich, zinsverbilligt bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 €. Weitere energetische Sanierungsmaßnahmen werden, wie zuvor auch, mit 15 % Investitionskostenzuschuss gefördert.
Zentrale Funktionen eines Dokumentenmanagement-Systems für die Industrie
Worauf solltest du beim Gebäudeenergiegesetz 2024 achten?
Verschaffe dir zunächst einen Überblick: Welche Maßnahmen sind für dich als Eigentümer verpflichtend? Bis wann musst du diese umsetzen? Das Gebäudeenergiegesetz ist ziemlich umfassend und kann daher schnell zu Verwirrungen führen. Bei den Regelungen ist es entscheidend, zwischen bestehenden und neuen Gebäuden sowie Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterscheiden.
Zudem gibt es diverse Ausnahmen, Übergangsfristen und – je nach Einzelfall – Härtefallregelungen. Hier gilt: Genau prüfen, was auf einen selbst zutrifft. Auch die verschiedenen Fördermöglichkeiten sollten in Betracht gezogen werden. Dann bist du für die Zukunft bestens gerüstet!